ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Mrazek GmbH
im Folgenden kurz „Firma Mrazek“ genannt Gültig ab 1.1.2018

1. Geltungsbereich:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: „AGB“) der Firma Mrazek gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, ausschließlich und auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.

1.2.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende (Geschäfts-) Bedingungen der Vertragspartner der Firma Mrazek gelten auch dann nicht, wenn die Firma Mrazek derartigen abweichenden (Geschäfts-) Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. In diesem Sinne gelten insbesondere auch Vertragserfüllungshandlungen durch die Firma Mrazek nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen der Vertragspartner der Firma Mrazek .

1.3.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, im schriftlichen Einvernehmen mit der Firma Mrazek die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.

1.4.
Sämtliche, in diesen AGB verwendeten, Begriffe und Definitionen richten sich nach den relevanten, österreichischen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nach der letzten geltenden Fassung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I 2002/102.

2. Angebot und Annahme:


2.1.
Angebote der Firma Mrazek erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.

2.2.
Angebote der Firma Mrazek, die über ein standardisiertes, elektronisches System erfolgen, kommen durch schriftliche Angebotsannahme durch den Auftraggeber zustande. Die Firma Mrazek ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.

2.3.
Nicht standardisierte (Projekt-)Geschäfte kommen erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma Mrazek zustande. Die Firma Mrazek ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch eine mündliche oder konkludente Vertragsannahme gelten zu lassen.

2.4.
Unterschriften auf Liefer- bzw. Begleitscheinen gelten jedenfalls als Angebotsannahme.

2.5.
Die Firma Mrazek ist nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen sondern darf von der Rechtmäßigkeit dessen Vollmacht ausgehen.

2.6.
Im Falle der Auftragserteilung hat der Auftraggeber der Firma Mrazek alle ihm bekannten Gefährdungen (mechanische, elektrische, chemische usw.) mitzuteilen, welche die Firma Mrazek im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftrag betreffen könnten.

2.7. Der Firma Mrazek steht es frei, die Dienstleistung selbst durchzuführen oder diese durch einen Subunternehmer durchführen zu lassen. 

3. Kostenvoranschläge, Kostenschätzungen, Kostenüberschreitungen, Auftragsänderungen und Zusatzaufträge:


3.1.
Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen werden von der Firma Mrazek nach bestem Fachwissen erstellt. Die Firma Mrazek leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Kostenvoranschläge.

3.2.
Von der Firma Mrazek erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3.3.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 15 % des veranschlagten oder geschätzten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und ist die Firma Mrazek berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Im Falle von Kostenerhöhungen von über 15 % des veranschlagten Gesamtpreises ist der Vertragspartner der Firma Mrazek unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Geht die Firma Mrazek innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben oder eine mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist die Firma Mrazek berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, der Firma Mrazek die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht die Firma Mrazek innerhalb von drei Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein Schreiben oder mündliche Mitteilung des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt.

3.4.
Ein nach Besichtigung und/oder Probenahme durch die Firma Mrazek veranschlagter oder geschätzter Preis ist insofern verbindlich, als Menge und Qualität der Proben der tatsächlichen Quantität und Qualität des Materials entsprechen. Wenn sich während eines laufenden Auftrages die Mengen oder Qualitäten des Materials ändern, so ist eine Preisanpassung entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten jederzeit möglich.

3.5.
Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können von der Firma Mrazek ohne weiteres zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

4. Behältnisse und andere Betriebsmittel, Aufstellung/Bewilligung, Verkehrssicherung:


4.1.
Die von der Firma Mrazek bereitgestellten Behältnisse (Behälter, Container udgl) und anderen Betriebsmittel bleiben in deren Eigentum. Seitens der Firma Mrazek wird für die Reinheit und Dichtheit der Behältnisse keine Haftung übernommen. Für Schäden durch unsachgemäße Verwendung der bereitgestellten Behältnisse, (wie zB heiße Asche) oder bei Beschädigungen durch Vandalismusakte haftet der Auftraggeber für die Kosten der Reparatur oder Neuanschaffung des Behältnisses/der Betriebsmittel. 

4.2.
Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern des Vertragspartners oder eines Dritten, so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt sein. Entsprechen diese Behälter nicht den gesetzlichen Anforderungen, STAND Jänner 2018 ist die Firma Mrazek berechtigt, die geeigneten Behälter gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Firma Mrazek ist berechtigt, diese Behältnisse mit eigenen Aufklebern zu versehen.

4.3.
Der Aufstellungsort von Mulden/Containern und anderen Behältern ist vom Auftraggeber bekanntzugeben. Die Zufahrt zum Aufstellungsort muss für das Befahren mit Fahrzeugen über 7,5 to Gesamtgewicht geeignet und erlaubt sein. Dieser muss eine problemlose Aufstellung und Abholung von Mulden/Containern und Entleerung von Behältern ermöglichen. Die vorschriftsmäßige Sicherung Seite 1 / 4 Mrazek GmbH | Kapellenweg 18a | AT-5020 Salzburg | Landesgericht Salzburg | UID ATU 47916402 | Datenverarbeitung gem. §22 Datenschutzgesetz der abgestellten Mulden und Behälter, insbesondere bei Benützung der Straße oder des Straßenrandes, obliegt dem Auftraggeber. Ist dies nicht gewährleistet, hat der Auftraggeber alle Mehrkosten zu tragen, die durch die Verzögerung oder Erschwernis entstehen bzw. behält sich die Mrazek GmbH sich vor, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4. Mulden/Container und andere Behälter ohne Abdeckung sind vom Auftraggeber gegen witterungsbedingte Einflüsse (wie z.B. Regenwasser) zu schützen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Aufstellung von Mulden/Containern und anderen Behältern auf eigene Kosten die Zustimmung des Grundeigentümers sowie bei Benützung von öffentlichen Grund die Bewilligung der Behörde einzuholen.

5. Eigentumsverhältnisse:


5.1.
Die übernommenen Abfälle gehen mit Einbringen in die bereitgestellten Behälter ersatzlos in das Eigentum der Firma Mrazek über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.

5.2.
Beim Handel mit Abfällen geht das Eigentum sofort mit Übergabe des Materials an den Übernehmer über.

5.3.
Bei Einkauf oder Verkauf von Waren und Altstoffen geht das Eigentum mit Übergabe der Ware und Kaufpreisbegleichung über, sofern keine gesetzlichen und/oder vertraglichen Bestimmungen dagegen sprechen.

5.4.
An Abfällen, für die die Firma Mrazek keine Sammelerlaubnis hat (insbesondere strahlende oder explosive Stoffe), erlangt die Firma Mrazek kein Eigentum.

5.5. Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbunden Kosten und Spesen in unserem Eigenheim. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne die Zustimmung des Käufers abzuholen.

6. Preise:


6.1.
Sämtliche für die der Firma Mrazek zu erbringenden Leistungen der Firma Mrazek genannten oder mit der Firma Mrazek vereinbarten Preise entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation und verstehen sich grundsätzlich inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die Firma Mrazek oder des Vertragsschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, Standortabgabe, Road-Pricing, usw. jedoch exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive einem allfälligen Altlastenbeitrag (kurz „Alsag“), sofern nicht anders vereinbart.

6.2.
die Firma Mrazek ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei von ihr nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen, vor allem bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen oder bei Änderung von anderen, mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Verwertungskosten für Abfälle, Finanzierung usw., oder Gebühren, Steuern und Abgaben, wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, usw., im Umfang dieser Änderungen anzuheben.

6.3.
Ferner wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Forderungen der Firma Mrazek gegenüber dem Vertragspartner vereinbart. Als Maßstab der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes oder ein an seine Stelle tretender Index oder ein sonstiger vergleichbarer Index. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehrforderung durch die Firma Mrazek, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.

6.4.
Allfällige Altstofferlöse sind ausdrücklich an den jeweiligen anzuwendenden Index gebunden und können daher von der Firma Mrazek monatlich angepasst werden. Berechnungsbasis für den jeweiligen Vertrag ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl, in der Folge jeweils der Vormonat. Erfolgt keine Geltendmachung einer aus einer derartigen Indexänderung resultierenden Mehr- oder Minderforderung durch die Firma Mrazek, so liegt darin kein schlüssiger Verzicht auf die Wertsicherung. Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei Jahren.

7.
Elektronische Auftragsabwicklung, Zustimmung, Rechnungs- und Auftragsdatenpflege, Einspruch, 

7.1. Firma Mrazek behält sich vor, auch mittels digitalem Datenaustausch zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wie auch Subunternehmern zu arbeiten. STAND Jänner 2018

7.2. Eine Unterfertigung des Lieferscheines oder des Wiegescheines durch Auftragnehmer, Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten stellt keine Voraussetzung für die Verbindlichkeit der diesbezüglichen Rechnung dar. Eine Unterfertigung der Dokumente erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers, der sich hiermit verpflichtet, für die Unterschriftseinholung einen Unkostenbeitrag gemäß Angebot zu bezahlen.

7.3. Der Vertragspartner erteilt die widerrufbare Zustimmung zur Zusendung der Rechnung und sonstiger Auftragspapiere, wie insbesondere Lieferscheine, Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen usw. in den elektronischen Formaten .doc, .rtf, .pdf oder .xml per E-Mail, als E-Mail Anhang, als Web –Download, als SMS an die vom Vertragspartner bekannt gegebenen Kommunikationsdaten (E-Mail- Adresse, Telefonnummer). Der Vertragspartner hat als Empfänger dieser digitalen Daten dafür zu sorgen, dass diese ordnungsgemäß zugestellt werden können und technische Einrichtungen wie etwa Filterprogramme und Firewalls entsprechend adaptiert sind.

7.4. Die Zusendung der Rechnung und sonstiger Auftragspapiere (Printpapiere) auf dem Postweg erfolgt ausschließlich auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners,

7.5. Der Vertragspartner hat seine Kommunikationsdaten und alle sonstigen auftragsrelevanten Daten sowie deren allfällige Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls eine Bearbeitungsgebühr verrechnet wird. Zusendungen von Rechnungen an die vom Vertragspartner zuletzt bekannt gegebenen Kommunikationsadressen gelten diesem als zugegangen.

7.6. Die vom Vertragspartner an Firma Mrazek ausgestellten Rechnungen müssen neben den gesetzlich verpflichtenden Rechnungsinhalten jedenfalls die Objektnummer des zugrundeliegenden Auftrages enthalten, widrigenfalls bis zur objektbezogenen Zuordnung der Rechnung die Fälligkeit bis zur Vollständigkeit und Richtigkeit aller rechnungsrelevanten Daten nicht eintritt und Firma Mrazek berechtigt ist, eine Bearbeitungsgebühr einzubehalten. Eine Rechnungsumstellung auf einen neuen Rechnungsempfänger ist nur mit dessen ausdrücklichen Zustimmung möglich.

7.7. Der Vertragspartner ist nur binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum berechtigt, schriftlich einen begründeten Einspruch gegen eine falsche Rechnung zu erheben bzw. die Korrektur einer fehlerhaften Rechnung zu verlangen

8.1. Zahlung:

8.1. Die Rechnungslegung erfolgt nach Erbringung der Leistung aufgrund der Lieferscheine, der Wiegescheine, Stundenaufzeichnungen oder anderer von Firma Mrazek geführten Aufzeichnungen.

8.2. Die Rechnungen sind mit Rechnungsdatum binnen 14 Tagen netto zur Zahlung fällig.
Zahlungen sind durch Barzahlung oder durch Banküberweisungen auf das Konto von Firma Mrazek zu überweisen. Scheckzahlung wird von Firma Mrazek nicht akzeptiert.

8.3. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der geschuldete Betrag am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto von Firma Mrazek zur Verfügung steht. Überweisungsspesen werden von Firma Mrazek nicht übernommen.

8.4. Allfällige dem Vertragspartner von Firma Mrazek schriftlich gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Ein Skonto muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Skonti entfallen, falls der geschuldete Betrag nicht am letzten Tag der vereinbarten Skontofrist auf dem Konto von Firma Mrazek endgültig zur Verfügung steht. Bei vereinbarungswidrigem Skontoabzug, insbesondere bei unzulässigem oder nicht fristgerechtem Skontoabzug, stehen Firma Mrazek die Ansprüche aus dem Zahlungsverzug zu.

8.5. Bei Zahlungsverzug eines Unternehmers ist Firma Mrazek berechtigt, 12% Verzugszinsen p.a. anteilig ab Fälligkeit zu verrechnen. Firma Mrazek ist berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Vertragspartner einen Pauschalbetrag von 40 EURO zu fordern. Darüber hinausgehende Kosten aus Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sind dem Auftragnehmer unter Anwendung des § 1333 Abs. 2 ABGB zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug eines Verbrauchers ist dieser zum Ersatz der Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sowie zum Ersatz der notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen verpflichtet, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
Jeder Zahlungsverzug berechtigt Firma Mrazek vom Vertrag zurück zu treten und die weitere Übernahme der Abfälle zu verweigern, bereitgestellte Abfallbehälter unverzüglich abzuziehen bzw. die übernommenen Abfälle zurückzustellen. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten (zB Transport-, Lager- und Manipulationskosten, Behälterabzugspauschale) sind vom Vertragspartner zu ersetzen.

8.6. An Firma Mrazek geleistete Zahlungen sind ohne Rücksicht auf eine gegenteilige Widmung durch den Vertragspartner zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und danach auf die jeweils älteste fällige Forderung von Firma Mrazek anzurechnen.

8.7. Der Vertragspartner von Firma Mrazek ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch Firma Mrazek zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bietet Firma MrazekK dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.

8.8. Der Vertragspartner ist keinesfalls berechtigt, Zahlungen wegen Nicht-Unterfertigung des Lieferscheines oder des Wiegescheines zu verweigern, insbesondere wenn eine Unterfertigung innerhalb vertretbaren Zeitraumes (z.B. wegen der Abwesenheit eines Zeichnungsbefugten, Betriebsurlaub, Abholung außerhalb der Geschäftszeiten) nicht möglich oder zumutbar war.

8.9. Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art immer ist ausgeschlossen, es sei denn diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von Firma Mrazek ausdrücklich schriftlich anerkannt.

8.10. Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners, ist Firma Mrazek berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den an sich vereinbarten Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung, Barzahlung, Nachnahme oder andere Sicherheitsleistungen zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und ausstehende Zahlungen unverzüglich fällig zu stellen Weigert sich der Vertragspartner, Vorauszahlung, etc. zu leisten, ist STAND Jänner 2018 Firma Mrazek berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen Firma Mrazek erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Falle verpflichtet, Firma Mrazek die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.

8.11. Forderungen gegen Firma Mrazek dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Firma Mrazek nicht an Dritte abgetreten werden.

9. Übernahme der Abfälle:

9.1.
Die Firma Mrazek übernimmt nur Abfälle, gefährliche Abfälle, Altstoffe udgl, die keine strahlenden oder explosiven Stoffe enthalten. Übernommene Altöle dürfen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe enthalten. Der Übergeber ist für die richtige Klassifikation des Abfalls verantwortlich und haftet für alle Schäden, die die Firma Mrazek oder Dritten durch falsche und/oder unzureichende Bezeichnung oder Klassifikation und/oder Zuordnung der Abfälle, gefährlichen Abfälle, Altöle, oder Altstoffe entstehen. Im Zweifelsfall erfolgt die endgültige Einordnung in eine der angeführten Abfallgruppen laut Ö-Norm S 2100 und der Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen in den jeweils geltenden Fassungen nach einer von der Firma Mrazek auf Kosten des Auftraggebers durchgeführten Laboranalyse. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse ist für beide Seiten bindend.

9.2.
Prinzipiell sind vom Auftraggeber alle Abfälle in gesetzlich vorgeschriebenen, technisch einwandfreien Behältnissen einschließlich der entsprechenden Dokumentation (z.B. Lieferschein, Mengenaufzeichnungen, Abfallklassifizierung etc.) an die Firma Mrazek zu übergeben. Ist die Dokumentation nicht entsprechend kann seitens der Firma Mrazek die Annahme verweigert werden. Sind die Behältnisse ungeeignet, ist die Firma Mrazek berechtigt, diese gegen angemessenes Entgelt durch geeignete Behältnisse auszutauschen.

9.3.
Die Firma Mrazek kann vom Auftraggeber verlangen, dass strahlende oder explosive Stoffe oder Altöle, die giftige, ätzende und/oder korrosiv wirkende Stoffe enthalten und/oder aufgrund von Rechtsnormen geltende Grenzwerte überschreiten, wieder abgeholt werden. Bei Verweigerung der Rücknahme und/oder bei Gefahr in Verzug kann die Firma Mrazek eine Beseitigung oder Verwertung veranlassen. Die damit zusammenhängenden Schäden sowie die Kosten der Sortierung, der Zwischenlagerung und der Ersatzvornahme werden zur Gänze vom Auftraggeber getragen.

9.4.
Wenn die Firma Mrazek, aus welchem Grund auch immer, die Berechtigung zur Sammlung, Behandlung oder Verwertung einzelner Stoffe verliert, ist sie berechtigt, die Übernahme dieser Stoffe zu verweigern.

9.5.
Im Falle der Anlieferung/Bereitstellung unrichtig bezeichneter Abfälle hat der Übergeber die Kosten der Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation und der Ersatzvornahme zu tragen.

9.6. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist die Firma Mrazek berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch die Firma Mrazek oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch die Firma Mrazek aufgrund eingesandter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Die Entsorgungskosten werden auf Basis des Bruttogewichtes berechnet. Erfolgt die Übernahme von Abfällen, gefährlichen Abfällen und Altölen in Fässern oder sonstigen Gebinden berechnen sich die Entsorgungskosten auf Basis des Bruttogewichtes inklusive Fässern oder Gebinden. Verbindliche Angebote können ausschließlich nach von der Firma Mrazek selbst durchgeführten Probenahmen abgegeben werden.

9.7. Wenn übergebener Abfall (Material) nicht den Kriterien des Angebots entspricht, behält sich die Firma Mrazek eine Nachsortierung gegen angemessenes Entgelt vor. Falls eine Nachsortierung , aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich oder unzumutbar ist, insbesondere wegen zu starker Verunreinigung des Materials, wird dieses im Falle von nicht gefährlichem Abfall als Gewerbeabfall und im Falle von gefährlichen Abfall entsprechend der durchgeführten Analyse übernommen und verrechnet sowie einer dem AWG entsprechenden Verwertung zugeführt.

10. Abholung und Eigenanlieferung:


10.1.
Im Falle einer vereinbarten Abholung durch die Firma Mrazek erfolgt diese durch LKW, Tankwagen, Saugtankwagen, Waggon oder Kesselwaggon. Hierbei steht es der Firma Mrazek frei, die Abholung selbst durchzuführen oder diese durch einen Dritten durchführen zu lassen.

10.2.
Die abzuholenden Abfälle, gefährlichen Abfälle oder Altöle müssen den Erfordernissen des 4.2 entsprechen und gut zugänglich sein. Handelt es sich um gefährliche Güter im Sinne des ADR, GGBG und/oder RID haben diese den jeweiligen Verpackungsvorschriften zu entsprechen.

10.3.
Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten bei der Abholung, der Übernahme oder der Entladung der Abfälle, sowie die Kosten für vom Auftraggeber veranlasste Leerfahrten sind von diesem zu tragen.

10.4.
Eine Eigenanlieferung durch den Auftraggeber ist nur nach vorheriger Abstimmung und Terminvereinbarung mit der Firma Mrazek möglich. Die angelieferten Abfälle müssen hinsichtlich Transport und Verpackung den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse werden von der Firma Mrazek nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von der Firma Mrazek gegen geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht. Diese Kosten umfassen Regiezeiten, Neuverpackungen und Entsorgung der ungeeigneten/undichten Verpackung.

11. Gewährleistung und Schadenersatz:


11.1.
Der Auftraggeber haftet allein für die Folgen und Schäden, die in Folge ungeeigneter Behältnisse und/oder fehlender, unleserlicher oder unrichtiger Kennzeichnung sowie durch Einbringung falscher Abfälle entstanden sind bzw. entstehen werden.

11.2. Der Vertragspartner der Firma Mrazek ist zur sofortigen Überprüfung der von die Firma Mrazek erbrachten Leistungen verpflichtet und hat der Firma Mrazek etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.

11.3.
Die Firma Mrazek ist in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach ihrer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch die Firma Mrazek tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein. 

11.4. Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist (welche einvernehmlich 6 Monate beträgt) einen Mangel selbst, hat die Firma Mrazek für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn die Firma Mrazek dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

11.5. Die Firma Mrazek haftet nicht für Schäden, die infolge gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.

11.6
. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung durch Behälter oder Fahrzeuge von der Firma Mrazek müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen und erloschen gelten.

11.7.
Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernimmt die Firma Mrazek keinerlei Haftung. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang der Firma Mrazek gegenüber keinerlei Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

11.8.
Eine Inanspruchnahme von der Firma Mrazek aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch die Firma Mrazek.

11.9. Der Vertragspartner haftet für Schäden, die durch Verlust oder unsachgemäßer Handhabung/Verwendung der Abfallbehälter oder duch Vandalismusakte entstehen, insbesondere durch Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Abfallbehälters oder durch nicht ordnungsgemäße oder konsenslose Aufstellung des Abfallbehälters, wie etwa konsenlosem Aufstellen auf öffentlichen Grund oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Firma Mrazek haftet nicht für etwaiger Schäden an einer Privatstraße bzw. für durch das Müllfahrzeug verursachte Flurschäden. Der Vertragspartner hat die Firma Mrazek hinsichtlich geltend gemachter Ansprüche schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere z.B. auch dann, wenn Privatstraßen bzw. Privatgrundstück benützt werden müssten und die Eigentümer keinen Forderungsverzicht bezüglich Behebung etwaiger Schäden durch die Müllfahrzeuge abgeben.

12. Beseitigung, Verwertung:
Die Firma Mrazek behält sich vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Beseitigung der Behandlung und/oder Verwertung zuzuführen.

13. Einwilligung zu Werbung und Information, Datenschutz:


13.1.
Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Zustimmung, über Produkte und Dienstleistungen der Firma Mrazek telefonisch oder durch Zusendung von E-Mails der Firma Mrazek informiert zu werden. Der Vertragspartner kann seine Zustimmung zum Erhalt solcher E-Mails oder Werbeanrufe jederzeit wie folgt widerrufen: Rücksendung des E-Mails an die Absenderadresse mit dem Hinweis „Bitte keine weiteren Werbe-E-Mails“ oder „Bitte keine weiteren Anrufe zum Zwecke der Werbung“ oder telefonische Bekanntgabe, dass Werbeanrufe oder E-Mails nicht erwünscht sind.

13.2.
Die vom Vertragspartner bekanntgegebenen persönlichen Daten (Name, Firma, Anschrift, UID Nummer, E-Mailadresse, Telefonnummer) werden für den Zweck der Vertragserfüllung EDV-unterstützt gespeichert und verarbeitet. Der Vertragspartner erteilt die jederzeit widerrufbare Zustimmung, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Zusendung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen der Firma Mrazek per Post und E-Mail sowie zum Zwecke der Zusendung elektronischer Rechnungen verwendet werden.

14. Verbrauchergeschäfte


14.1.
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Konsumentenschutzgesetzes(KSchG) vor und stehen zwingende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Wirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB entgegen, so gilt als vereinbart, dass an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der AGB die diesbezüglich zwingenden Normen des KSchG treten. Alle übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben jedoch vollinhaltlich aufrecht.

15. Höhere Gewalt

15.1. Bei einem Ereignis höherer Gewalt ist die davon betroffene Partei befreit, jene Pflichten, deren Erfüllung durch das Ereignis der höheren Gewalt unmöglich oder unangemessen geworden sind, für die Dauer seiner Wirkung zu erfüllen. Höhere Gewalt sind Ereignisse, die von außen eintreten und weder vorhergesehen noch durch vernünftiges Verhalten abgewendet werden können, wie z. B. Konfiszierung, hoheitliche Eingriffe, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen und Streik. Falls ein Ereignis höherer Gewalt länger als einen Monat andauert, können beide Partner den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist beenden. In einem soclehn Fall bestehen keine Entschädigungs- oder Schadensersatzforderungen. Nicht als Ereignisse höherer Gewalt gelten jedenfalls wilde Streiks, Personalmangel und Aussperrungen.

16. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand:

16.1.
Auf alle Verträge zwischen der Firma Mrazek und ihren Kunden ist österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden.

16.2
. Für alle Streitigkeiten zwischen der Firma Mrazek und ihren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Salzburg vereinbart.

16.3.
Ab dem 1.1.2018 werden diese AGB auf alle neuen Vertragsbeziehungen angewendet.

KONTAKT

Mrazek GmbH

Franz-Wolfram-Scherer-Straße 36

5020 Salzburg

ÖFFNUNGSZEITEN

MO - DO | 7 - 16 Uhr

Freitag | 7 - 12 Uhr

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